Berufliche Fehlen

Im THW-Helfer-Rechts-Gesetz steht, das einem Helfer aus der Mitwirkung im THW keien beruflichen Nachteile entstehen dürfen.
Wenn ein Helfer aus Beruflichen gründen nicht an einer Diensveranstaltung teilnehmen kann, wird diese als „Berufliche Fehlen“ bezeichnet.
Dieses Fehlen muß vor Dienstbeginn angekündigt werden. Im einzelfall kann der Ortsverband eine Nachweiß für das Beruflich Fehlen verlangen ( z.B. Schichtplan).
Die Fehlstunden müssen bei Verpflichteten Helfern nachgeholt werden